In unserer Praxis arbeiten ausnahmslos qualifizierte Fachkräfte „LINK zum TEAM“, die u. a. für die Behandlung von Stimm-, Sprach-, Sprech-, Hör- und Schluckstörungen ausgebildet sind. Mehr zu den Abläufen in unserer Praxis und zur Übernahme von Behandlungskosten durch die Krankenkassen finden Sie in der jeweiligen Rubrik.

Allgemeine Themen:

Leider können wir Ihre Anrufe während unserer Behandlungen nicht persönlich entgegennehmen. Hinterlassen Sie bitte eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter und wir rufen Sie umgehend zurück.

Zur Terminvereinbarung benötigen wir Ihre persönlichen Daten sowie den Grund für die logopädische Behandlung. Um die logopädische Therapie frühzeitig beginnen zu können, suchen wir im Anschluss gemeinsam nach dem für Sie bestmöglich passenden Termin.

Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02421 – 95 92 980 oder über unser Kontaktformular.

Die logopädische Behandlung findet stets verbindlich zum vereinbarten Termin statt. Sollte ein Termin von Ihrer oder unserer Seite aus dringenden Gründen ausnahmsweise einmal nicht wahrgenommen werden können, bieten wir Ihnen, sofern möglich, einen Ersatztermin an. (Weitere Informationen zum Absagen von Terminen – s.u.)

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir die Nachmittagstermine für Schulkinder und Berufstätige freihalten. Kinder im Vorschulalter bestellen wir in der Regel am Vormittag zur Therapie ein.

Sollten Sie einmal ein paar Minuten warten müssen, bitten wir um Verzeihung. Eventuell haben wir einen Akutpatienten vor Ort, der sofort behandelt werden muss.

Der Erfolg einer logopädischen Behandlung hängt von Ihrer regelmäßigen aktiven Teilnahme ab. Daher ist es in Ihrem Interesse, die vereinbarten Behandlungstermine zuverlässig wahrzunehmen.

In Ihrer Behandlungszeit stehen wir ausschließlich zu Ihrer Verfügung.

Sollten Sie einen vereinbarten Termin aus dringenden Gründen nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, uns dies spätestens 24 Stunden vor dem ursprünglich vereinbarten Termin mitzuteilen. Sprechen Sie mit der behandelnden Therapeutin oder hinterlassen Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter unter 02421 959298-0. Bitte beachten Sie: Terminabsagen per E-Mail werden nicht berücksichtigt.

Vielleicht besteht die Möglichkeit, dass ein Angehöriger Ihr Kind zum Termin begleitet, sollten Sie verhindert sein? Bitte sprechen Sie diese „kleinen Notfälle“ vorher mit der behandelnden Therapeutin ab.

Die Behandlungssituation einer reinen Bestellpraxis setzt die ständige persönliche Anwesenheit der behandelnden Therapeutin zwingend voraus. Daher müssen wir Ihnen, auf Grundlage von § 615 BGB und nach Vorgabe der Krankenkassen, für unentschuldigt nicht wahrgenommene oder nicht rechtzeitig – mindestens 24 Stunden vor Behandlungsbeginn – abgesagte Termine eine Verweilgebühr privat in Rechnung stellen. Die Höhe richtet sich nach dem üblichen Kassen- oder Privatsatz. Der Grund ist ganz einfach: die Therapiezeit kann anderen Patienten nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es ohne Belang, aus welchem Grund Ihre Absage erfolgt.

Bei mehrmaligem unentschuldigtem Fehlen oder Versäumen von Behandlungsterminen aus nicht nachvollziehbaren Gründen müssen Sie damit rechnen, dass die Therapie abgebrochen und die für Sie vorgesehene Behandlungszeit anderen Patienten zur Verfügung gestellt wird.

Gemäß den Heilmittelrichtlinien darf eine logopädische Behandlung ohne nähere Begründung nur für maximal 14 Tage, also zwei Wochen, unterbrochen werden.

Länger andauernde Unterbrechungen sind begründungspflichtig und nur bei Krankheit oder Urlaub von Patient oder Therapeut oder bei einer therapeutisch indizierten Behandlungsunterbrechung (z. B. im Rahmen einer Intervalltherapie) möglich. Die Verordnung verliert ansonsten für die noch nicht durchgeführten Behandlungen ihre Gültigkeit.

Auch aus therapeutischer Sicht ist eine kontinuierliche Behandlung wünschenswert, da nur dann ein zufriedenstellender Behandlungserfolg zu erwarten ist. Bei zu vielen Unterbrechungen verliert sich das neu Erlernte und wird nur ungenügend gefestigt. Dies führt zu mehrmaliger Wiederholung gleicher Therapieinhalte und zu einem verzögerten Behandlungsverlauf. Daher ist es auch in Ihrem Interesse, die vereinbarten Behandlungstermine zuverlässig wahrzunehmen.

Der Praxisbetrieb ist nicht an die Zeit- oder Stundenpläne von Schulen, Horten, Kindertagesstätten oder Kindergärten gekoppelt. Daher finden die Behandlungen grundsätzlich auch während der Ferien statt, es sei denn, Sie selbst oder die behandelnde Therapeutin sind im Urlaub. Während des Urlaubs einer Therapeutin können wir Ihnen die Vertretung durch eine andere Therapeutin anbieten.

Behandlungskosten

Hat Ihr Arzt die Notwendigkeit einer logopädischen Therapie fest- und eine Heilmittelverordnung ausgestellt, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten der Behandlung.

Bei Patienten bis zum 18. Lebensjahr kommen die gesetzlichen Krankenkassen komplett für die Behandlungskosten auf.

Patienten ab dem 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Die Zuzahlung beträgt pauschal 10 Euro Rezeptgebühr sowie zusätzlich 10 Prozent des Rezeptwertes.

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Zuzahlungen im Verlauf der Behandlung vom Patienten einzuziehen. Uns entsteht dadurch lediglich ein bürokratischer Mehraufwand – unsere Einnahmen erhöhen sich durch die Zuzahlung nicht. Erhalten wir die Zuzahlung allerdings nicht bis zum Ende des Rezeptes, müssen wir dies der Krankenkasse melden.

Ausgenommen von der Zuzahlungspflicht sind Versicherte der Freien Arzt- und Medizinkasse, der Berufsgenossenschaften und Gemeindeunfallversicherungen, der Postbeamtenkrankenkasse A sowie der Freien Heilfürsorge (Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zivildienst). Auch Heimbewohner sind in der Regel von der Zuzahlung befreit.

Für gesetzlich Versicherte, die innerhalb eines Kalenderjahres die so genannte „Belastungsgrenze“ erreicht haben, besteht die Möglichkeit, sich für den Rest des jeweiligen Kalenderjahres von der Zuzahlung befreien zu lassen.

Die Belastungsgrenze beträgt derzeit (Stand: November 2017) 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Als chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch mindestens eine erforderliche ärztliche Behandlung pro Quartal seit mindestens einem Jahr) und wenn außerdem eine 60-prozentige Behinderung, eine Einstufung in Pflegestufe 2 oder 3 oder eine medizinische Dauerversorgung vorliegt, bei deren “Ausbleiben sich eine lebensbedrohliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität des Betroffenen ergeben würde.”

Für die Ausstellung einer Zuzahlungsbefreiung ist die jeweilige Krankenkasse zuständig. Nach Vorlage aller Quittungen über die im jeweiligen Kalenderjahr bereits geleisteten Zuzahlungen stellt die Krankenkasse bei Erreichen der Belastungsgrenze die Befreiungsbescheinigung aus. Diese gilt bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und muss im folgenden Jahr erneut beantragt werden.

Für die Berufsgruppe der Heilmittelerbringer existiert für die Abrechnung mit Privatpatienten keine gesetzliche Gebührenordnung wie bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Auch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) findet keine Anwendung. Heilmittelerbringer sind auch nicht an die so genannten Beihilfehöchstsätze gebunden, wenn diese auch oft – fälschlicherweise! – von den privaten Versicherungen zur Festlegung der Höhe der Kostenerstattung herangezogen werden.

Beihilfevorschriften sind lediglich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, die das Verhältnis zwischen einem Dienstherrn, einem Beamten und anderen Versorgungsempfängern regelt. Das bedeutet, dass Logopäden und andere Heilmittelerbringer die Höhe der Vergütung bei privat versicherten Patienten im Rahmen eines Behandlungsvertrages frei festlegen können. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Form Sie als Privatpatient einen Erstattungsanspruch gegen einen Kostenträger (private Krankenkasse/Beihilfe) besitzen.

Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt Ihres persönlichen Krankenversicherungsvertrages bzw. nach den individuellen Verhältnissen (z. B. Familienstand), die für die Höhe der Beihilfe maßgebend sind. Die von den Kostenträgern festgesetzten Höchstsätze berühren nicht das private Rechtsverhältnis und somit auch nicht die Vereinbarungen über die Vergütungshöhe zwischen logopädischer Praxis und Privatpatient.

Der Beihilfesatz ist als Mindestsatz anzusehen. Bei den Ärzten ist eine Verfahrensweise festgelegt, die auch von Heilmittelerbringern zur Preisgestaltung übernommen werden kann. Diese besagt, dass für aktive Behandlungen der 2,3-fache GOÄ-Satz berechnet werden kann und für passive Anwendungen der 1,8-fache GOÄ-Satz. Diese Tarife können als Höchstsätze bzw. Richtwerte angesehen werden.

Als Orientierung für die Festsetzung unserer Vergütung dienen uns die jeweils aktuell gültigen Sätze der gesetzlichen Krankenkassen. Unsere Gebühren für die Behandlung von privat versicherten Patienten liegen derzeit beim 1,8-fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen, wobei der Basissatz aus den leicht divergierenden Sätzen der RVO- und Vdek-Kassen gemittelt wurde. Sie liegen damit über den zurzeit gültigen Beihilfehöchstsätzen, schöpfen den möglichen Höchstsatz jedoch nicht voll aus. Die hohe Qualität unserer therapeutischen Leistungen, die auf langjähriger Berufserfahrung, vielfältigen Zusatzqualifikationen und Spezialisierungen beruht (Link zu TEAM), lässt uns diese Preisgestaltung unserer Vergütungsvereinbarung als angemessen zugrunde legen.

Die Behandlung von Privatpatienten erfolgt aufgrund eines Vertrags zwischen Praxis und Patient, nicht zwischen Praxis und Krankenkasse. Mit Beginn der Behandlung besprechen wir daher mit jedem privat versicherten Patienten die voraussichtlich anfallenden Behandlungskosten und schließen einen Dienstvertrag über die logopädische Behandlung mit Vereinbarung der Vergütungshöhe ab. Dieser kann zu Beginn der Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse zur Prüfung der Kostenübernahme eingereicht werden. Somit ist jeder Privatpatient mit Beginn der Behandlung über die auf ihn zukommenden Kosten informiert.

Privatpatienten zahlen ihre Behandlungen grundsätzlich selbst. Privatversicherungen können individuell ganz unterschiedlich gestaltet sein. Ob die Kosten für die logopädische Behandlung ganz oder teilweise erstattet werden, hängt von der individuell ausgestalteten Versicherung ab. Unabhängig vom Erstattungszeitpunkt durch die jeweilige Versicherung ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung jedoch in jedem Fall ungekürzt sofort fällig.

Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in Höhe der Beihilfehöchstsätze. Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beihilfe versicherte Patienten für den Differenzbetrag zu unseren Sätzen selbst aufkommen müssen, wenn dieser nicht durch eine private Zusatzversicherung zur “Ergänzung nicht beihilfefähiger Aufwendungen” aufgefangen werden kann. Das Bundesministerium des Inneren weist in einer Pressemitteilung vom 7. Februar 2004 ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel nicht kostendeckend sind und aus Sicht des Dienstherrn eine Eigenbeteiligung für den Versicherten unumgänglich ist.

Manche privaten Versicherungen verweigern die Erstattung des vollen Vergütungssatzes auch mit dem Hinweis darauf, der Preis gehe “über den ortsüblichen Preis” hinaus und sei damit gemäß § 612 BGB nicht erstattungsfähig. Da eine allgemein verbindliche Gebührenordnung für Heilmittelerbringer jedoch fehlt, ist dieses Argument nicht haltbar.

Wenn Sie sich noch umfangreicher über Privatpreisgestaltung und die Rechtsprechung zu diesem Thema informieren möchten, empfehlen wir Ihnen die Website www.privatpreise.de.

Logopädische Behandlungen gehören zur medizinischen Grundversorgung und sind in den Leistungskatalogen der gesetzlichen und privaten Krankenkassen als Heilmittel aufgeführt.

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